9, Rz. 25 f.), ist auf Folgendes hinzuweisen: Selbstredend kann auch das Verhalten innerhalb des Strafvollzugs relevante Schlüsse auf die Täterpersönlichkeit zulassen. Die SID erwog hierzu zutreffend, dass die Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen (nachfolgend: AFA) bereits in der Risikoabklärung vom 30. März 2018 festgehalten habe, dass beim Beschwerdeführer unter anderem die Internalisierung geltender Regeln und Normen mangelhaft sei. Dies zeige sich nicht nur bei den Tatbegehungen, sondern auch im Strafvollzug deutlich.