9 nicht zu beanstanden, dass die SID die Umstände der Anlasstaten in die Gesamtwürdigung einbezogen hat. 19.4.2 Soweit der Beschwerdeführer ausführt, die Erwägungen der SID zu vermeintlich prognoserelevanten Persönlichkeitsmerkmalen würden sich grösstenteils darin erschöpfen, seinen nunmehr seit mehr als zehneinhalb Jahren dauernden Freiheitsentzug grob nachzuzeichnen, ohne das ersichtlich sei, inwieweit die selektiv aufgeführten Ereignisse einen konkreten Bezug zur bedingten Entlassung hätten (pag. 9, Rz.