Auch wenn für die Prognose nicht entscheidend ist, welche Art von Delikt zur Freiheitsstrafe geführt hat, sind die Umstände der Straftat insoweit beachtlich, als sie Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und damit auf das künftige Verhalten erlauben. Ob die mit einer bedingten Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu verantworten ist, hängt nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich ein neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten Rechtsguts (BGer 6B_1188/2015 vom 22. Februar 2016 E. 1.1.4). Es ist folglich