Diese Ausführungen des Beschwerdeführers gehen in weiten Teilen an der Sache vorbei. Wie die SID in ihrer Stellungnahme vom 16. April 2025 ausgeführt hat, ist eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auch bei Personen möglich, die schwere Straftaten mit hoher krimineller Energie begangen haben (pag. 89). Auch wenn für die Prognose nicht entscheidend ist, welche Art von Delikt zur Freiheitsstrafe geführt hat, sind die Umstände der Straftat insoweit beachtlich, als sie Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und damit auf das künftige Verhalten erlauben.