Ohnehin sei es unzulässig, die «Tatschwere» und die Tatumstände der damaligen Straftat im Rahmen der Legalprognose des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Würde dies zulässig sein, so könnten verurteilte Personen, die schwere Straftaten mit hoher krimineller Energie begangen hätten, unabhängig von deren Entwicklungen im Strafvollzug nie in den Genuss einer bedingten Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB kommen. Dies widerspreche dem Sinn und Zweck der bedingten Entlassung (pag. 8 f., Rz. 22 f.). Diese Ausführungen des Beschwerdeführers gehen in weiten Teilen an der Sache vorbei.