Auf diese Ausführungen wird verwiesen (pag. 28 f.; Beschwerdeentscheid, E. 6.2). Der Beschwerdeführer moniert, es sei nicht ersichtlich, inwieweit die weit zurückliegenden Erwägungen des Obergerichts für die Beurteilung der Legalprognose im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides vom 5. Februar 2025 relevant sein sollten oder könnten. Ohnehin sei es unzulässig, die «Tatschwere» und die Tatumstände der damaligen Straftat im Rahmen der Legalprognose des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.