Der Beschwerdeführer bringt zurecht nicht vor, die Erwägungen der SID betreffend seinen Vorstrafen seien falsch (vgl. E. III.19.3.1 hiervor). Demzufolge wird auf die zutreffende Auflistung der Vorstrafen der SID verwiesen (pag. 26 f.; Beschwerdeentscheid, E. 5.2). Wie deren Erwägungen zu entnehmen ist, verurteilte das Gericht von Como («Tribunale di Como») den Beschwerdeführer am 20. Dezember 2011 wegen Delikten, die bereits ab dem 1. Januar 2008 begangen worden waren, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren (amtliche Akten BVD, pag. 94).