7 f., Rz. 16 ff.). 19.3.2 Wie die SID zutreffend ausgeführt hat, ist das Vorleben vorab unter dem Gesichtspunkt früherer Straffälligkeit zu prüfen. Darüber hinaus sind gegebenenfalls auch andere Aspekte des Vorlebens in die Prognose einzubeziehen, namentlich die Konstanz der gesellschaftlichen Integration (Primärbeziehungen [Eltern, Familie, Freunde], Arbeitswelt etc.) und allfällige Entwicklungen von Suchtverhalten (KOLLER, a.a.O., N. 7 zu Art. 86). 19.3.3 Der Beschwerdeführer bringt zurecht nicht vor, die Erwägungen der SID betreffend seinen Vorstrafen seien falsch (vgl. E. III.19.3.1 hiervor).