Beschwerdeentscheid, E. 2.2). Ergänzend wird auf die Stellungnahme der SID vom 16. April 2025 verwiesen, in welcher zutreffend ausgeführt wird, im Entscheid vom 3. Februar 2025 werde nicht behauptet, dass die aktuelle Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Anwaltskorrespondenz in die Verfahrensakten eingebracht habe, sondern der Beschwerdeführer selbst (pag. 89). Inwieweit die Aktennahme einer Eingabe des Beschwerdeführers eine Verletzung seiner Verfahrensrechte darstellen sollte, erhellt nicht. Vielmehr war die Behörde aufgrund der Aktenführungspflicht gehalten, Eingaben des Beschwerdeführers zu den Akten zu