Selbst bei Vorliegen eines Aktenverzeichnisses gehört entsprechendes Aktenstudium und damit einhergehende Sucharbeit zur Tätigkeit eines Rechtsanwaltes. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers konnte sich anhand der Verfügung der BVD vom 19. August 2024 ein hinreichendes Bild darüber verschaffen, welche Aktenstücke für die Beurteilung des Gesuchs um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zentral sind (vgl. hierzu insbesondere auch die Feststellungen der BVD [amtliche Akten SID, pag. 2 f.).