Dies gilt auch für die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Hierzu wird auf die zutreffenden Erwägungen der SID verwiesen (pag. 25; Beschwerdeentscheid, E. 2.2). Was der Beschwerdeführer neu dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Selbst bei Vorliegen eines Aktenverzeichnisses gehört entsprechendes Aktenstudium und damit einhergehende Sucharbeit zur Tätigkeit eines Rechtsanwaltes.