Die SID habe nicht begründet, weshalb die zu den Akten genommene vertrauliche Anwaltskorrespondenz keine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers auf ungehinderten Verkehr mit seiner Rechtsvertretung darstelle. Aufgrund der offensichtlichen Verletzung des rechtlichen Gehörs sei der angefochtene Beschwerdeentscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die SID oder die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (pag. 5 f., Rz. 9 f.). 18.3 Aus dem Anspruch auf Akteneinsicht nach Art. 23 Abs. 1 VRPG ergibt sich für alle Verfahren der Verwaltungsrechtspflege eine Aktenführungspflicht.