Der Unterzeichnende habe mit seinen Eingaben keine Anwaltskorrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und seiner vorherigen anwaltlichen Vertretung in das Verfahren eingebracht, was sich bereits daraus ergebe, dass er nicht im Besitz solcher Korrespondenz sei. Die SID habe nicht begründet, weshalb die zu den Akten genommene vertrauliche Anwaltskorrespondenz keine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers auf ungehinderten Verkehr mit seiner Rechtsvertretung darstelle.