Von der SID unerwähnt bleibe zudem, dass die Verfahrensakten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erst am 5. September 2024 und damit erst 14 Tage vor Ablauf der Beschwerdefrist zugestellt worden seien. Dass die SID eine Verletzung des rechtlichen Gehörs verneine, sei angesichts des Umstandes, dass diese für den Beschwerdeentscheid rund zehnmal mehr Zeit benötigt habe, beinahe zynisch (pag. 4 f., Rz.