Die von den BVD in ihrer Verfügung vom 19. August 2024 nicht genannten Dokumente seien bereits denklogisch nicht auffindbar. Die SID verkenne zudem, dass mehrseitige Dokumente nicht auf jeder Seite ein Datum enthielten, was das Auffinden von Aktenstücken zur zeitintensiven Sucharbeit mache. Mangels Aktenverzeichnis sei nicht ersichtlich, welche Dokumente zentral seien. Von der SID unerwähnt bleibe zudem, dass die Verfahrensakten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erst am 5. September 2024 und damit erst 14 Tage vor Ablauf der Beschwerdefrist zugestellt worden seien.