18. Verletzung des rechtlichen Gehörs 18.1 Der Beschwerdeführer moniert zunächst, im vorinstanzlichen Verfahren sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Soweit die SID ausführe, die chronologische Ordnung der Akten erleichtere das Auffinden von Aktenstücken, gehe sie fehl. Dies treffe nur auf Aktenstücke zu, von denen man Kenntnis habe und das Datum kenne. Die von den BVD in ihrer Verfügung vom 19. August 2024 nicht genannten Dokumente seien bereits denklogisch nicht auffindbar.