sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 16. Die Beschwerde wurde frist- und innert gesetzter Frist zur Verbesserung formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 JVG; Art. 32 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG).