3 11. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 6. Mai 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Ausführungen der SID (pag. 95 f.). 12. Mit Verfügung vom 6. Mai 2025 wurde von der Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis genommen und gegeben und dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, innert angesetzter Frist von 20 Tagen eine Replik einzureichen (pag. 97 f.).