9. Die SID beantragte mit Stellungnahme vom 16. April 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung weitestgehend auf ihre Ausführungen im Beschwerdeentscheid (pag. 88 ff.). 10. Mit Verfügung vom 22. April 2025 wurde von der Eingabe der SID Kenntnis genommen und gegeben und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit eingeräumt, innert 20 Tagen eine Stellungnahme einzureichen (pag. 92 f.).