8. Mit Verfügung vom 12. März 2025 eröffnete die 2. Strafkammer das Beschwerdeverfahren. Dem Beschwerdeführer wurde eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Beschwerde angesetzt (pag. 58 f.). Mit Eingabe vom 28. März 2025 reichte dieser fristgemäss die nachgebesserte, eigenständig unterzeichnete Beschwerdeschrift zu den Akten (pag. 63 ff.). Diese wurde der SID sowie der Generalstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 1. April 2025 zugestellt. Der SID wurde Frist gesetzt, eine Stellungnahme einzureichen (pag. 86 f.).