1. Der Beschwerdeentscheid der Sicherheitsdirektion vom 3. Februar 2025 (2024.SIDGS.566) sei aufzuheben und A.________ sei in Anwendung von Art. 86 Abs. 1 StGB unverzüglich bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen; eventualiter sei der Beschwerdeentscheid vom 3. Februar 2025 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen. 2. A.________ sei für die seit dem 20. August 2024 erstandene Haft mit Fr. 200.- pro Hafttag zu entschädigen; eventualiter sei die seit dem 20. August 2024 erstandene Haft auf den bedingten Strafrest anzurechnen.