Nach Gewährung der Akteneinsicht reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. September 2024 Beschwerde gegen die Verfügung der BVD vom 19. August 2024 ein und beantragte, die Verfügung der BVD sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen. Weiter sei ihm für die seit dem 20. August 2024 erstandene Haft eine Entschädigung von CHF 200.00 pro Hafttag zu entrichten. Eventualiter sei die seit dem 20. August 2024 erstandene Haft auf den bedingten Strafrest anzurechnen. Gleichzeitig erneuerte der Beschwerdeführer sein bereits gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, un-