Mit Schreiben vom 5. September 2024 teilte der Rechtsdienst der SID dem Beschwerdeführer mit, aus Gründen der Prozessökonomie werde über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht vor Einreichung des Rechtsmittels entschieden. Nach Gewährung der Akteneinsicht reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. September 2024 Beschwerde gegen die Verfügung der BVD vom 19. August 2024 ein und beantragte, die Verfügung der BVD sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen.