2. Mit Urteil vom 11. Juli 2017 wies das Bundesgericht eine gegen das Urteil vom 9. Dezember 2016 erhobene Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (amtliche Akten BVD, pag. 3939). 3. Der Beschwerdeführer hat am 20. August 2024 zwei Drittel der ihm auferlegten Freiheitsstrafe verbüsst. Das reguläre Strafende fällt auf den 3. Januar 2030 (amtliche Akten der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern [nachfolgend: SID], pag. 1). 4. Mit Verfügung vom 19. August 2024 verweigerten die BVD dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den Zwei-Drittel-Termin (amtliche Akten BVD, pag. 2348 ff.).