SR 142.20) sowie der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) schuldig erklärt und zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 verurteilt worden ist. Weiter erklärte es den Beschwerdeführer der vorsätzlichen Tötung sowie der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig. Gestützt darauf verurteilte es den Beschwerdeführer unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren (amtliche Akten der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern [nachfolgend: BVD], pag. 707 ff.).