1. Mit Urteil vom 9. Dezember 2016 stellte das Obergericht des Kantons Bern unter anderem fest, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 4. Februar 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) des mehrfachen (teilweise versuchten und gewerbsmässig begangenen) Diebstahls, des versuchten Raubes, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (AuG; SR 142.20) sowie der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG;