1. Die von der Straf- und Zivilklägerin C.________ GmbH geleistete Sicherheitsleistung von insgesamt CHF 2'486.30 wird vollumfänglich an die von ihr zu entrichtende Parteientschädigung an den Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren angerechnet und nach Rechtskraft dieses Urteils dem Beschuldigten ausbezahlt. Es verbleibt demnach eine Entschädigung von CHF 2'982.20, welche die Straf- und Zivilklägerin C.________ GmbH dem Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren auszurichten hat.