436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV E. 4.2.6). Es wird festgestellt, dass durch die Privatklägerin für eine allfällige Parteientschädigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren eine Sicherheitsleistung von CHF 2'486.30 geleistet wurde (pag. 214 und 216). Dieser Betrag ist dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils auszuzahlen, wodurch eine durch die Privatklägerin an den Beschuldigten zu entrichtende oberinstanzliche Entschädigung von CHF 2'982.20 verbleibt. 50 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.