19. März 2025 (pag. 303 f.) für das erst- und oberinstanzliche Verfahren geltend gemachten Entschädigungen befinden sich innerhalb des Rahmentarifs und erscheinen mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Die Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren beläuft sich demnach auf CHF 5'217.70 und ist durch die Privatklägerin zu tragen. Für das oberinstanzliche Verfahren beläuft sich die Entschädigung des Beschuldigten für die Ausübung seiner Verfahrensrechte auf insgesamt CHF 5'468.50 (inkl. Auslagen und MwSt). Die Privatklägerin wird auch hierfür entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m.