Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50% davon (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. b PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Bei der Bemessung des Parteikostenersatzes besteht ein grosses richterliches Ermessen. Die von Rechtsanwalt B.________ mit Honorarnoten vom 24. Januar 2024 (pag. 136 ff.) resp. 19. März 2025 (pag.