Im Einklang mit der Verlegung der Verfahrenskosten ist festzuhalten, dass die Entschädigungspflicht für die angemessene Wahrung der Verfahrensrechte des Beschuldigten vor erster und oberer Instanz nicht den Kanton Bern, sondern die Privatklägerin trifft. Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kantonalen Gerichten richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). In Strafrechtssachen wird das Honorar bei einzelgerichtlichen Verfahren vor dem Regionalgericht im Rahmen von CHF 500.00 bis CHF 25'000.00 bemessen. Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50% davon (Art.