49 schädigen (Art. 432 Abs. 2 StPO), dispositiver Natur (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.4.). Bei einem Freispruch geht die Entschädigung der beschuldigten Person bei einem Antragsdelikt aber (regelmässig) zulasten der Privatklägerschaft (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im Einklang mit der Verlegung der Verfahrenskosten ist festzuhalten, dass die Entschädigungspflicht für die angemessene Wahrung der Verfahrensrechte des Beschuldigten vor erster und oberer Instanz nicht den Kanton Bern, sondern die Privatklägerin trifft.