Wie bereits oben erwähnt, geht das Bundesgericht davon aus, dass die antragstellende Person, die als Privatklägerin am Verfahren teilnimmt, grundsätzlich auch das volle Kostenrisiko tragen soll. Aufgrund der parallelen Behandlung von Verfahrenskosten und Entschädigungen gilt im Übrigen der Grundsatz, dass nur die aktiv sich am Verfahren beteiligende Privatklägerschaft verpflichtet werden kann, Verfahrenskosten zu tragen, gleichermassen für die Anlastung der Entschädigung an eine obsiegende beschuldigte Person (BGE 147 IV 47 E. 4.2.2; BGer 6B_369/2019 vom 7. Februar 2019 E. 2.1). Wie die Kostentragungsvorschrift von Art.