432 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz erwog, die Entschädigungspflicht treffe vorliegend den Kanton Bern, da die Voraussetzungen einer Verpflichtung der Strafantragsstellerin und Privatklägerin nach Art. 432 Abs. 2 StPO nicht vorliegen würden. Wie bereits oben erwähnt, geht das Bundesgericht davon aus, dass die antragstellende Person, die als Privatklägerin am Verfahren teilnimmt, grundsätzlich auch das volle Kostenrisiko tragen soll.