Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1.). Der Beschuldigte wird auch oberinstanzlich vollumfänglich freigesprochen. Unter Verweis auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die antragstellende Person, die als Privatklägerin am Verfahren teilnimmt, grundsätzlich das volle Kostenrisiko tragen soll, sind ihr auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00 (Art. 24 Abs. 1 Bst.