48 Vorliegend wird der Beschuldigte von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot freigesprochen. Das Strafverfahren wurde allein auf Initiative und im Interesse der Privatklägerin geführt, welche sich sodann aktiv daran beteiligte. Nach Auffassung der Kammer liegen folglich durchaus Umstände vor, welche eine vollumfängliche Kostentragung durch die Privatklägerin rechtfertigen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 werden demzufolge der Privatklägerin auferlegt.