15.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden durch die Vorinstanz auf CHF 2'000.00 festgesetzt und zufolge Freispruchs des Beschuldigten dem Kanton Bern auferlegt. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten u.a. der Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird (Art. 427 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese Bestimmung regelt die Verlegung der Verfahrenskosten bei Antragsdelikten parallel zu Art. 432 Abs. 2 StPO.