Mangels Widerrechtlichkeit entfällt somit die Anspruchsgrundlage von Art. 41 OR. Wie bereits die Vorinstanz erkannt hat, ist betreffend die Frage, ob eine anderweitige zivilrechtliche Anspruchsgrundlage gegeben ist, der Sachverhalt nicht spruchreif, weshalb die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen ist. Für die Beurteilung des Zivilpunktes ist kein nennenswerter Mehraufwand entstanden, weshalb erst- und oberinstanzlich auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten verzichtet werden kann. VI. Kosten und Entschädigung