47 auf den Zivilweg verwiesen, wenn der Sachverhalt nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Mit Berufungsbegründung vom 4. Juli 2024 beantragt die Privatklägerin vor oberer Instanz, der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Straf- und Zivilklägerin, C.________ GmbH, einen Betrag im Umfang von CHF 60.00 zu bezahlen zzgl. Zins zu 5 % seit dem 20. März 2023 (pag. 228). Vorliegend hat sich der Beschuldigte der Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot nach Art. 258 ZPO nicht strafbar gemacht. Mangels Widerrechtlichkeit