Die Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich damit als korrekt. Der Beschuldigte ist folglich vom Vorwurf der Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot nach Art. 258 ZPO freizusprechen. V. Zivilpunkt Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird im Falle eines Freispruchs