Auch anderweitig – etwa durch bauliche Massnahmen – wurde eine Gebührenpflicht auf der fraglichen Parzelle nicht umgesetzt. Zusammenfassend erweist sich die Verknüpfung von Gebührenpflicht mit dem richterlichen Verbot vorliegend als unzulässig, da die Privatklägerin damit in erster Linie kommerzielle Ziele verfolgt. Selbst bei deren Zulässigkeit würde indes keine Widerhandlung gegen das richterliche Verbot auf Parzelle E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________ vorliegen, da die Gebührenpflicht im gerichtlichen Verbot selbst nicht vorgesehen ist. Die Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich damit als korrekt.