Hängt – wie vorliegend – das Einverständnis der Privatklägerin zur Nutzung der Parkfläche und damit die Frage der Besitzesstörung durch verbotene Eigenmacht von der Bezahlung einer Gebühr ab, handelt es sich hierbei um das Verhalten, auf welches der Verbotstext gerichtet sein muss. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, kann das Anbringen von privaten Hinweistafeln mit Hinweisen auf die Gebührenpflicht auf der Parkfläche diesen Umstand nicht heilen. Auch anderweitig – etwa durch bauliche Massnahmen – wurde eine Gebührenpflicht auf der fraglichen Parzelle nicht umgesetzt.