Die Verteidigung kann sodann aus dem Argument, das gerichtliche Verbot habe gar keinen praktischen Anwendungsbereich, wenn in jedem Einzelfall aufgrund fehlender Bestimmtheit ein Freispruch im Strafverfahren zu erfolgen habe, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Hängt – wie vorliegend – das Einverständnis der Privatklägerin zur Nutzung der Parkfläche und damit die Frage der Besitzesstörung durch verbotene Eigenmacht von der Bezahlung einer Gebühr ab, handelt es sich hierbei um das Verhalten, auf welches der Verbotstext gerichtet sein muss.