Dies aus guten Gründen, ist doch – wie bereits dargelegt – die Zulässigkeit der Verknüpfung einer Gebührenpflicht mit einem richterlichen Verbot durchaus umstritten. Die Verteidigung kann sodann aus dem Argument, das gerichtliche Verbot habe gar keinen praktischen Anwendungsbereich, wenn in jedem Einzelfall aufgrund fehlender Bestimmtheit ein Freispruch im Strafverfahren zu erfolgen habe, nichts zu ihren Gunsten ableiten.