Will die Privatklägerin als «berechtigtes» Parkieren auf ihrer Parkfläche das Parkieren gegen Gebühr verstanden haben, muss die Gebührenpflicht im Verbotstext Erwähnung finden. Hieran ändert nichts, dass der Beschuldigte sich gemäss Vorbringen der Privatklägerin einer Gebührenpflicht bewusst gewesen sei, hat er doch offenkundig mit der Ausstellung eines Strafbefehls nicht gerechnet. Dies aus guten Gründen, ist doch – wie bereits dargelegt – die Zulässigkeit der Verknüpfung einer Gebührenpflicht mit einem richterlichen Verbot durchaus umstritten.