Der Argumentation der Privatklägerin, wonach es ihr gestattet sein müsse, den Begriff der «Berechtigung» zu konkretisieren, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr weist die Verteidigung vor dem Hintergrund des Legalitätsprinzips zutreffend darauf hin, dass die Privatklägerin das unter Strafe gestellte Verhalten nicht in einem privaten Hinweis frei definieren kann. Will die Privatklägerin als «berechtigtes» Parkieren auf ihrer Parkfläche das Parkieren gegen Gebühr verstanden haben, muss die Gebührenpflicht im Verbotstext Erwähnung finden.