der Verbotsnehmer beabsichtigt, die Parzelle E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________, welche gegen jede Besitzesstörung mit einem gerichtlichen Verbot belegt wurde, Fahrzeuglenkenden gegen eine Gebühr zur Verfügung zu stellen (wobei eine Nichtbezahlung der Gebühr zu einer Strafanzeige wegen Widerhandlung gegen das gerichtliche Verbot führt), ist ihre Umsetzung nicht nur verwirrend, sondern auch rechtsungültig. Der Argumentation der Privatklägerin, wonach es ihr gestattet sein müsse, den Begriff der «Berechtigung» zu konkretisieren, kann nicht gefolgt werden.