, Urteil SU210040 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. März 2022 E. 2.7). Die Kammer kann sich dieser Auffassung vollumfänglich anschliessen. Die angesprochene Person soll erfahren, was sie nicht mehr tun darf, und die Vollstre- ckungs- oder Strafbehörden müssen wissen, welche Handlungen sie zu verhindern oder mit Strafe zu belegen haben (GÖKSU, a.a.O., Art. 258 N 19). Die Strafbarkeit