Die Parzelle E.________(Ortschaft) Gbbl. Nr. ________ wurde gegen jede Besitzesstörung gerichtlich mit einem Verbot belegt, wobei namentlich das unberechtigte Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen aller Art auf dem Grundstück verboten wurde. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass das vorliegende gerichtliche Verbot selbst keinen Hinweis auf die Gebührenpflicht enthält. Eine Parkgebühr, welche nicht aus dem gerichtlichen Verbot selbst hervorgeht, kann nicht mit einem solchen geahndet werden (TIRINZONI, a.a.O., S. 19 ff., Urteil SU210040 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. März 2022 E. 2.7).