Die Gebührenpflicht sei ausreichend kommuniziert worden und der Eigentümer F.________ sei damit einverstanden. Demzufolge sei es auch nicht erforderlich, die Gebührenpflicht ausdrücklich im Verbotstext zu nennen. Der Beschuldigte verkenne zudem grundlegend die Bedeutung der 8-Minuten- Regel. Rechtlich sei eine Besitznahme an einem Parkplatz ohne zu zahlen auf Parzelle Nr. ________ nicht erlaubt. Wer den Parkplatz ohne zu zahlen nutze, begehe eine Besitzesstörung.